§ 146 HSchG - Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
Beschlüsse der Schulträger über Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen müssen ihre Grundlage in einem Schulentwicklungsplan haben, dem zugestimmt worden ist. Sie bedürfen der Zustimmung des Kultusministeriums. Bei den Fachschulen ist das Einvernehmen des zuständigen Fachministeriums erforderlich. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn der Beschluss mit dem Schulentwicklungsplan nicht vereinbar ist oder der ordnungsgemäßen, mit der Zahl der zugewiesenen Schulstellen zu vereinbarenden Gestaltung des Unterrichts entgegensteht. Das Kultusministerium kann die Befugnis zur Zustimmung auf das Staatliche Schulamt übertragen.