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§ 33 ThürStrG - Ermächtigung zu Rechtsverordnungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Amtliche Abkürzung
ThürStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
91-1

Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung näheres

  1. 1.
    über den Umfang der Kosten nach den §§ 29 und 31,
  2. 2.
    darüber, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 30 Abs. 1 und 2 zu der einen oder der anderen Straße gehören oder
  3. 3.
    welche Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage nach § 32 gehören sowie
  4. 4.
    über die Berechnung und die Zahlung von Ablösebeträgen nach § 30 Abs. 2 und § 32 Abs. 2

zu regeln.