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  • ab 01.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 6b HeizkostenV - Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV)
Amtliche Abkürzung
HeizkostenV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
754-4-4

Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäudeeigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgen und soweit dies erforderlich ist:

  1. 1.

    zur Erfüllung der verbrauchsabhängigen Kostenverteilung und zur Abrechnung mit dem Nutzer nach § 6 oder

  2. 2.

    zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 6a.