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§ 2 HeizkostenV - Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV)
Amtliche Abkürzung
HeizkostenV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
754-4-4

Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.