§ 6 ABV - Bedarfsträger
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz (Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung - ABV)
- Amtliche Abkürzung
- ABV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 54-1-3
Bedarfsträger gemäß § 7 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes sind
- 1.der Bund, auch soweit es sich um den Bedarf der verbündeten Streitkräfte und der internationalen militärischen Hauptquartiere im Geltungsbereich des Bundesleistungsgesetzes handelt,
- 2.die Länder,
- 3.die Gemeinden und Gemeindeverbände,
- 4.die Träger der Sozialhilfe,
- 5.die Zweckverbände, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser oder der Abwasserbeseitigung dienen oder Krankenhäuser unterhalten.