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  • ab 01.07.1989 (aktuelle Fassung)

§ 6 ABV - Bedarfsträger

Bibliographie

Titel
Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz (Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung - ABV)
Amtliche Abkürzung
ABV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
54-1-3

Bedarfsträger gemäß § 7 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes sind

  1. 1.
    der Bund, auch soweit es sich um den Bedarf der verbündeten Streitkräfte und der internationalen militärischen Hauptquartiere im Geltungsbereich des Bundesleistungsgesetzes handelt,
  2. 2.
    die Länder,
  3. 3.
    die Gemeinden und Gemeindeverbände,
  4. 4.
    die Träger der Sozialhilfe,
  5. 5.
    die Zweckverbände, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser oder der Abwasserbeseitigung dienen oder Krankenhäuser unterhalten.