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  • ab 01.07.1989 (aktuelle Fassung)

§ 7 ABV - Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz (Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung - ABV)
Amtliche Abkürzung
ABV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
54-1-3

Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen von Truppen oder Verbänden und Einheiten des Zivilschutzes (§ 66 Abs. 1, § 80 des Bundesleistungsgesetzes) sind

  1. 1.
    der Bund, auch soweit es sich um Manöver (Übungen) der verbündeten Streitkräfte handelt,
  2. 2.
    die Länder,
  3. 3.
    die Gemeinden und Gemeindeverbände.