§ 8 ABV - Zuständigkeit in Stadtstaaten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz (Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung - ABV)
- Amtliche Abkürzung
- ABV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 54-1-3
(1) Im Land Bremen sind zuständige Anforderungsbehörden
- 1.
in der Stadtgemeinde Bremen
der Senat;
- 2.
in der Stadtgemeinde Bremerhaven
der Magistrat.
(2) Im Land Hamburg sind zuständig
- 1.
in den Fällen der §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 8
die Bezirksämter;
- 2.
für Schiffe, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen,
die für die Verkehrssicherstellung zuständige Fachbehörde;
- 3.
für Anlagen in Bundeswasserstraßen, soweit diese vom Land Hamburg verwaltet werden,
die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen zuständige Fachbehörde;
- 4.
in den Fällen des § 2
die für die Fischerei,
Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7
die für die Luftfahrt,
die für die Verkehrssicherstellung,
die für den Straßenbau,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2
die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 und 5
die für die Hafenaufsicht
zuständige Fachbehörde.