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  • ab 15.04.2010 (aktuelle Fassung)

§ 1 GrundbAutV - Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Bibliographie

Titel
Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs und die Konzentration der Führung des Berggrundbuchs
Redaktionelle Abkürzung
GrundbAutV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
311

Bei den Amtsgerichten wird das Grundbuch mit Ausnahme des Bahngrundbuchs in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Die einzelnen maschinell geführten Grundbuchblätter treten mit ihrer Freigabe an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbuchblätter (§ 128 Grundbuchordnung, § 71 Grundbuchverfügung).