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  • ab 15.04.2010 (aktuelle Fassung)

§ 3 GrundbAutV - Abrufverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs und die Konzentration der Führung des Berggrundbuchs
Redaktionelle Abkürzung
GrundbAutV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
311

Die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufs von Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch, insbesondere die Erteilung von Genehmigungen, der Abschluss von Vereinbarungen sowie die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Teilnahme am Abrufverfahren, werden dem Amtsgericht Hagen zugewiesen.