§ 6 GrundbAutV - Ersatzgrundbuch
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs und die Konzentration der Führung des Berggrundbuchs
- Redaktionelle Abkürzung
- GrundbAutV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 311
(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als vier Wochen nicht möglich, so können auf Anordnung der Leitung des Grundbuchamts Eintragungen in einem Ersatzgrundbuch in Papierform erfolgen, sofern hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist (§ 148 Absatz 2 Satz 1 Grundbuchordnung).
(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch ist die Speicherung des Schriftzuges von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk "Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum ..." abzuschließen. Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist der Schließungsvermerk "Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum ..." einzutragen. § 70 Absatz 2 Satz 2 Grundbuchverfügung gilt entsprechend.
(3) Erst nach Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Grundbuchblatt gestattet werden.