§ 64 VerfGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
Der Antrag muss die Handlung oder Unterlassung, derentwegen der Antrag gestellt wird, die Beweismittel und die Vorschriften enthalten, gegen die die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner verstoßen haben soll.