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§ 64 VerfGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Redaktionelle Abkürzung
VerfGG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1104-1

Der Antrag muss die Handlung oder Unterlassung, derentwegen der Antrag gestellt wird, die Beweismittel und die Vorschriften enthalten, gegen die die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner verstoßen haben soll.