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  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 65 VerfGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Redaktionelle Abkürzung
VerfGG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1104-1

Das Verfassungsgericht erkennt auf eine der in § 17 des Senatsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens.