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§ 63 VerfGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Redaktionelle Abkürzung
VerfGG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Das ausgeschiedene Mitglied des Senats wird als Antragsgegnerin bzw. Antragsgegner bezeichnet.

(2) Beteiligte sind der Senat und die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner.