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§ 7 LFischG - Übertragung von selbstständigen Fischereirechten

Bibliographie

Titel
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
793-1

(1) Ein beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehendes übertragbares Fischereirecht kann nur ungeteilt übertragen werden, es sei denn, alle Teile werden anderen Fischereirechten auf derselben Gewässerstrecke zugeschlagen. Die Zulässigkeit der Teilung hängt von der Zustimmung der oberen Fischereibehörde ab. Übertragungsverträge bedürfen der notariellen Beurkundung und der Genehmigung durch die obere Fischereibehörde.

(2) Für das Genehmigungsverfahren sind die §§ 9 bis 11 des Grundstücksverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, 1652, 2000), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.

(3) Sind mit einem selbstständigen Fischereirecht Nebenrechte, insbesondere zum Trocknen von Netzen, zum Fischen auf überschwemmten Wiesen oder zur Rohrnutzung, oder Verpflichtungen verbunden, so gehen sie zugleich auf den Erwerber über.

(4) An selbstständigen Fischereirechten, die neben anderen Fischereirechten an denselben Gewässergrundstücken bestehen, hat zunächst der Inhaber eines Fischereirechts an demselben Gewässergrundstück ein Vorkaufsrecht; nimmt er dieses nicht binnen sechs Monaten wahr, so kann es das Land Berlin binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten wahrnehmen. Die §§ 504 bis 508, 509 Abs. 1, § 510 Abs. 1, §§ 511 bis 513 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung.

(5) Die Veränderung der Rechtsstellung an Fischereirechten ist binnen eines halben Jahres der oberen Fischereibehörde anzuzeigen, auch wenn diese Veränderung im Grundbuch eingetragen ist.

(6) Geht ein Fischereirecht oder ein Anteil an einem solchen von Todes wegen auf mehrere Personen über oder wird ein Grundstück, mit dem ein Fischereirecht verbunden ist, von mehreren Personen erworben, so kann die Fischerei für Rechnung der Anteilsberechtigten nur durch einen hierfür bestellten Vertreter oder durch Verpachtung ausgeübt werden.