§ 10 LFischG - Koppelfischereirechte
Bibliographie
- Titel
- Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
Koppelfischerei liegt vor, wenn an derselben Gewässerstrecke mehrere Fischereirechte bestehen oder wenn an demselben Gewässergrundstück mehreren Personen ein Fischereirecht zusteht.