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§ 8 LFischG - Beschränkte selbstständige Fischereirechte

Bibliographie

Titel
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
793-1

(1) Ein Fischereirecht, das auf die Benutzung bestimmter Fangmittel oder eines Kahns beschränkt ist, desgleichen ein Fischereirecht für den häuslichen Gebrauch oder ein Hausgelege sowie jedes andere in anderer Hinsicht eingeschränkte Fischereirecht oder ein Fischereirecht, das nach bisherigem Recht nicht übertragbar war, kann nur ungeteilt vererbt und durch Rechtsgeschäft unter Lebenden an den Inhaber eines unbeschränkten Fischereirechts an demselben Gewässergrundstück ungeteilt übertragen werden.

(2) Ein Verzicht auf das Fischereirecht wird von der Vorschrift des Absatzes 1 nicht berührt. Der Verzicht ist der oberen Fischereibehörde anzuzeigen.

(3) Ein Fischereirecht für den häuslichen Gebrauch (Küchenfischereirecht) gibt dem Berechtigten nur die Befugnis, für seinen eigenen Bedarf und den der Familienangehörigen seines Haushaltes zu fischen.