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§ 70a BBesG - Dienstkleidung für Beamte der Zollverwaltung

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

(1) 1Beamten der Zollverwaltung, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird diese unentgeltlich bereitgestellt. 2Beamten, die zur Teilnahme am Dienstsport verpflichtet sind, wird für die dienstlich bedingte Abnutzung privater Sportkleidung eine Abnutzungsentschädigung gewährt.

(2) Die Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.