§ 7 DenkmalVO NRW - Angemessene Ausstattung der Unteren Denkmalbehörden
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz (Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen DenkmalVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- DenkmalVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 224
(1) Eine Untere Denkmalbehörde ist nach § 24 Absatz 3 des Denkmalschutzgesetzes angemessen ausgestattet, wenn diese zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt ist. Geeignete Fachkräfte sind insbesondere Personen, die über eine Ausbildung, einen Hochschulabschluss oder eine mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der Denkmalpflege, der Architektur, des Bauingenieurwesens, der Archäologie, der Kunstgeschichte mit einem entsprechenden Schwerpunkt oder vergleichbarer Bereiche verfügen.
(2) Bei der Beurteilung der Angemessenheit der qualitativen und quantitativen Ausstattung der Unteren Denkmalbehörde ist insbesondere das Folgende zu berücksichtigen:
- 1.
Anzahl der Denkmäler unter Berücksichtigung der verschiedenen Denkmalarten sowie der für die vorhandenen Denkmäler besonderen fachlichen Anforderungen,
- 2.
Anzahl und Größe der Denkmalbereiche sowie
- 3.
durchschnittliche Anzahl der Erlaubnisverfahren in den letzten fünf Jahren.
(3) Nehmen Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 21 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz gemeinsam wahr, ist für die Beurteilung der angemessenen Ausstattung die Gesamtzahl ihrer Fachkräfte unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Kriterien zugrunde zu legen.
(4) Das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium erhebt die Daten für Zwecke einer Verordnung nach § 24 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Denkmalschutzgesetzes bei den Unteren Denkmalbehörden.