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§ 40 BremHG - Beurlaubung

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Der Student kann nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung frühestens nach Ablauf des ersten Studiensemesters vom Studium beurlaubt werden. Die Hochschule kann eine frühere Beurlaubung zulassen, wenn und soweit die Eigenart des Studiengangs auf Grund der Studien- und Prüfungsordnung oder der Immatrikulationsordnung dies gebietet. Die Beurlaubung soll zwei Semester nicht übersteigen. Zeiten des Mutterschaftsurlaubs und eines Erziehungsurlaubs nicht hierbei nicht anzurechnen.

(2) Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester.