§ 117 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht in der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

(2) 1Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag, Vergleich oder nach einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen unbegründeten außerordentlichen Kündigung durch Urteil (§ 11 Abs. 1 Satz 3 des Kündigungsschutzgesetzes) beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis geendet hätte, wenn es im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages, des Vergleichs oder der unbegründeten außerordentlichen Kündigung rechtswirksam ordentlich gekündigt worden wäre. 2War das Arbeitsverhältnis schon vorher ordentlich gekündigt oder war es befristet, so ruht der Anspruch nicht über den Tag hinaus, an dem das Arbeitsverhältnis ohne den Aufhebungsvertrag, den Vergleich oder das Urteil und ohne Rechtsstreit geendet hätte. 3Der Anspruch ruht nur so lange, als dem Arbeitslosen bei gleichmäßiger Verteilung der Leistung auf die Kalendertage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses je Kalendertag ein Betrag zur Verfügung stehen würde, der gleich hoch ist wie das Arbeitsentgelt, das er während der letzten Beschäftigungszeit durchschnittlich je Kalendertag erzielt hat oder, wenn dies für den Arbeitslosen günstiger ist, wie das Arbeitsentgelt, das er bei betriebsüblicher wöchentlicher Arbeitszeit ohne Arbeitsausfall erzielt hätte; letzte Beschäftigungszeit sind die am Tage des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Lohnabrechnungszeiträume, die insgesamt mindestens zwanzig Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt umfassen. (1)

(3) 1Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 2 längstens sechs Monate. 2Er ruht nicht über den Tag hinaus,

  1. 1.
    bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von siebzig vom Hundert der Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung als Arbeitsentgelt verdient hätte,
  2. 2.
    an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte oder
  3. 3.
    an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grude ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.

3Der nach Satz 2 Nr. 1 zu berücksichtigende Anteil der Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres um je fünf vom Hundert; er beträgt nicht weniger als dreißig vom Hundert der Leistung. 4Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tage des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Lohnabrechnungszeiträume, die insgesamt mindestens zwanzig Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt umfassen. 5Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis sowie einmalige Zuwendungen bleiben außer Betracht.

(4) 1Soweit der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch in der Zeit gewährt, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. 2Der Anspruch des Arbeitslosen auf die geschuldeten Leistungen geht in Höhe des nach Satz 1 gewährten Arbeitslosengeldes auf die Bundesanstalt über. 3Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 1976 (BGBl. I S. 2218):
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 1976 - 1 BvL 31/73 -, ergangen auf Vorlage des Sozialgerichts Gelsenkirchen, wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Die Regelung des § 117 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 Halbsatz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip unvereinbar, soweit eine Abfindung, die ein Arbeitnehmer bei vorzeitiger Auflösung seines Arbeitsverhältnisses durch Vergleich erhält, in voller Höhe zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."