§ 1 UnthBhRRefV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare
- Redaktionelle Abkürzung
- UnthBhRRefV,MV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1-4
(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten eine Unterhaltsbeihilfe. Die Unterhaltsbeihilfe besteht aus
- 1.
einem Grundbetrag in Höhe von monatlich 950 Euro und
- 2.
einem Familienzuschlag in entsprechender Anwendung der besoldungsrechtlichen Regelungen des Landes zum Familienzuschlag in der Höhe, wie er sich für übrige Besoldungsgruppen unter Berücksichtigung des jeweils maßgeblichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes ergibt.
(2) Weitergehende Leistungen, insbesondere eine jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame Leistungen und den Auslandsdienstbezügen vergleichbare Leistungen werden nicht gewährt.
(3) Die Unterhaltsbeihilfe wird zum letzten Tag eines jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat gezahlt.