§ 2 RRefUBeihV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare
- Redaktionelle Abkürzung
- RRefUBeihV,MV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1-4
Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag des Dienstantritts. Beginnt oder endet der juristische Vorbereitungsdienst im Laufe eines Kalendermonats, so wird die Unterhaltsbeihilfe nur für den auf den Vorbereitungsdienst entfallenden Teil dieses Monats gezahlt.