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  • ab 17.05.2003 (aktuelle Fassung)

§ 2 RRefUBeihV

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare
Redaktionelle Abkürzung
RRefUBeihV,MV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
306-1-4

Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag des Dienstantritts. Beginnt oder endet der juristische Vorbereitungsdienst im Laufe eines Kalendermonats, so wird die Unterhaltsbeihilfe nur für den auf den Vorbereitungsdienst entfallenden Teil dieses Monats gezahlt.