§ 1 UnthBhRRefV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare
- Redaktionelle Abkürzung
- UnthBhRRefV,MV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1-4
(1) Die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare nach § 21a Abs. 2 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes beträgt 875 Euro monatlich. Die Unterhaltsbeihilfe wird zum letzten Tag eines jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat gezahlt.
(2) Weiter gehende Leistungen, insbesondere Familienzuschläge, eine jährliche Sonderzuwendung, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und den Auslandsdienstbezügen vergleichbare Leistungen werden nicht gewährt.