§ 113 WG - Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
- Amtliche Abkürzung
- WG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7530
(1) Beim Vollzug der §§ 100 bis 114 sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung anzuwenden über
- 1.
- 2.
die Haftungsbeschränkung für Amtsträger nach § 32,
- 3.
die Steuerpflichtigen nach den §§ 33 bis 36,
- 4.
- 5.
die Haftung nach den §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Steuerhehlerei keine Anwendung finden, §§ 73 bis 75 und 77,
- 6.
die Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel nach § 88,
- 7.
die Verwaltungsakte nach § 129,
- 8.
die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt nach § 164 Absatz 1 bis 4 Satz 1,
- 9.
die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach den §§ 218, 219, 224 Absatz 2, §§ 225, 226 und 228 bis 232,
- 10.
die Verzinsung und Säumniszuschläge nach den §§ 233, 234 Absatz 1 und 2, § 235 Absatz 1 bis 3, § 236 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an Stelle des § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)§ 155 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Anwendung findet, § 237 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des abgabenrechtlichen Einspruchs der Widerspruch nach § 68 VwGO gegeben ist, § 237 Absatz 2 und 4 mit der Maßgabe, dass § 234 Absatz 3 keine Anwendung findet, und §§ 238 bis 240,
- 11.
die Sicherheitsleistung nach den §§ 241 bis 248,
- 12.
die allgemeinen Vollstreckungsvorschriften nach § 251 Absatz 3,
- 13.
die Niederschlagung nach § 261.
Bei der Anwendung der in Satz 1 bezeichneten Bestimmungen treten an die Stelle
- 1.
der Finanzbehörde oder des Finanzamts die zuständige Wasserbehörde,
- 2.
des Wortes »Abgabe« das Wort »Entgelt«,
- 3.
des Wortes »Besteuerung« die Worte »Heranziehung zu Entgelten«,
- 4.
des Finanzgerichts das Verwaltungsgericht.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.