§ 104 WG - Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz, Veranlagungszeitraum, Zweckbindung
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
- Amtliche Abkürzung
- WG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7530
(1) Das Entgelt bemisst sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers.
(2) Das Entgelt beträgt für
- 1.
die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder von Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung: 0,081 Euro, ab dem 1. Januar 2019 0,10 Euro je Kubikmeter,
- 2.
die Verwendung von Grundwasser: 0,051 Euro je Kubikmeter,
- 3.
die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern: 0,010 Euro, ab dem 1. Januar 2019 0,015 Euro je Kubikmeter.
(3) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(4) Das Entgelt steht dem Land zu. Das Entgeltaufkommen sowie das Entgelt für Benutzungen nach § 99, soweit es dem Land zusteht, sind ab dem 1. Januar 2015 zugunsten wasserwirtschaftlicher und gewässerökologischer Belange zweckgebunden zu verwenden. Aus dem Entgeltaufkommen wird vorweg nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans der mit der Erhebung des Entgelts verbundene Verwaltungsaufwand gedeckt.