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§ 24 3. DV-BEG - Rente für den überlebenden Ehegatten und die Kinder

Bibliographie

Titel
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Amtliche Abkürzung
3. DV-BEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1-3

(1) Kinder im Sinne des § 85 Abs. 1, § 85a Abs. 1 und § 86 Abs. 3 BEG sind die ehelichen Kinder und die diesen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gleichgestellten Kinder.

(2) Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG sind insbesondere

  1. 1.
    Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen,
  2. 2.
    Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern diese nicht ausschließlich auf eigenen Geldleistungen des Verfolgten beruhen,
  3. 3.
    Hinterbliebenenrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  4. 4.
    Rentenleistungen nach dem BEG für Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen, sofern diese wegen des Todes des Verfolgten gezahlt werden.

(3) Die §§ 141d bis 141k BEG bleiben unberührt.

(4) Der monatliche Freibetrag nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG beträgt vom 1. Januar 1966 bis zum 30. September 1966 240 Deutsche Mark, vom 1. Oktober 1966 bis zum 30. Juni 1968 250 Deutsche Mark und ab 1. Juli 1968 260 Deutsche Mark.

(5) Steht mehreren Berechtigten eine Rente zu, so wird die Rente des einzelnen Berechtigten nach § 85 Abs. 2 BEG nur insoweit gekürzt, als seine eigenen Versorgungsbezüge die Freibeträge nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG und nach Absatz 4 übersteigen.

(6) In den Fällen der §§ 85a und 86 BEG ist das Erfordernis, daß der Verfolgte vor seinem Tode keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet (§ 82 Abs. 2 BEG), als gegeben anzusehen, wenn diese Voraussetzung während eines längeren Zeitraums vorgelegen hat.

(7) In den Fällen des § 86 Abs. 3 Satz 2 BEG findet § 23 entsprechende Anwendung.