§ 5 HNtV - Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtV)
- Amtliche Abkürzung
- HNtV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20302
(1) Folgende Nebentätigkeiten sind allgemein genehmigt:
- 1.
Die Herausgabe und die Schriftleitung wissenschaftlicher Veröffentlichung durch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer;
- 2.
Forschungs- und Entwicklungsarbeiten von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern im Auftrag Dritter, wenn die Ergebnisse öffentlich zugänglich sein sollen;
- 3.
die Tätigkeit von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern der Rechtswissenschaft als
- a)
Prozessvertretung vor dem Bundesverfassungsgericht, den Verfassungsgerichten der Länder, den obersten Gerichtshöfen des Bundes und vor internationalen Gerichten;
- b)
Verteidigerin und Verteidiger vor Gerichten und Disziplinargerichten;
- c)
Richterinnen und Richter ohne Residenzpflicht und ohne laufende Bezüge an internationalen Gerichten;
- d)
Prüferin und Prüfer im schriftlichen und mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung;
- 4.
die Preisrichtertätigkeit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer;
- 5.
Lehrtätigkeiten an anderen Hochschulen im zeitlichen Umfang bis zu vier Lehrveranstaltungsstunden je Semesterwoche sowie die Erarbeitung von Studienmaterial für Einrichtungen des Fernstudiums und Verbundstudiums in dem vier Lehrveranstaltungsstunden je Semesterwoche entsprechenden Umfang;
- 6.
die nebentätige Mitarbeit an allgemein genehmigten und nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern außerhalb der Arbeitszeit.
(2) § 7 Absatz 2 Nebentätigkeitsverordnung gilt entsprechend.