Versionsverlauf

§ 5 VKostO - Gebühr für die Ersatzvornahme

Bibliographie

Titel
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Redaktionelle Abkürzung
VKostO,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-13

Führt die Vollstreckungsbehörde die Ersatzvornahme nach § 74 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst aus, so erhebt sie für ihre Personalaufwendungen zur Durchführung der Ersatzvornahme einen Pauschalbetrag von 50,- Deutsche Mark für jeden Bediensteten je angefangene Stunde.