§ 5 VKostO - Gebühr für die Androhung eines Zwangsmittels

Bibliographie

Titel
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Redaktionelle Abkürzung
VKostO,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-13

(1) Für die schriftliche Androhung eines Zwangsmittels nach § 69 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von mindestens 15 Euro und höchstens 100 Euro erhoben. Dies gilt nicht, wenn die Androhung mit dem ihr zu Grunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Zustellung der Androhung des Zwangsmittels.