§ 3 LAG - Erstattung der Aufwendungen

Bibliographie

Titel
Landesaufnahmegesetz (LAG)
Amtliche Abkürzung
LAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
26-2

(1) Das Land erstattet den kommunalen Gebietskörperschaften die nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes an Asylbewerber sowie deren Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder gewährten Leistungen.

(2) Das Land erstattet den kommunalen Gebietskörperschaften für ab dem 1. Januar 2005 aufgenommene Personen

  1. 1.

    nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 eine Aufnahmepauschale in Höhe von 3.300 Euro,

  2. 2.

    nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 eine Aufnahmepauschale in Höhe von 1.300 Euro.

Für in den Jahren 2002 bis 2004 aufgenommene Personen erfolgen Erstattungen nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, längstens jedoch für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2004. Für im Jahre 2004 aufgenommene Personen erstattet das Land für Zeiträume dem 31. Dezember 2004 eine Übergangspauschale in Höhe der Hälfte des in Satz 1 genannten Betrages, die zu gleichen Teilen im Juli 2005 sowie im Januar 2006 ausgezahlt wird.