§ 4 LAG - Nutzungsverhältnis
Bibliographie
- Titel
- Landesaufnahmegesetz (LAG)
- Amtliche Abkürzung
- LAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 26-2
Die Aufnahme in den Landesgemeinschaftsunterkünften begründet ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis. Das Landesverwaltungsamt erlässt eine Nutzungsordnung, in der die Rechte und Pflichten der Bewohner geregelt sind.