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§ 4 LAG - Nutzungsverhältnis

Bibliographie

Titel
Landesaufnahmegesetz (LAG)
Amtliche Abkürzung
LAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
26-2

Die Aufnahme in den Landesgemeinschaftsunterkünften begründet ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis. Das Landesverwaltungsamt erlässt eine Nutzungsordnung, in der die Rechte und Pflichten der Bewohner geregelt sind.