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§ 2 LAG - Verteilung

Bibliographie

Titel
Landesaufnahmegesetz (LAG)
Amtliche Abkürzung
LAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
26-2

Die Landesregierung wird ermächtigt, die Verteilung der in § 1 Abs. 1 genannten Personen durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung soll die Einwohnerzahl der kommunalen Gebietskörperschaften berücksichtigen; örtlichen Besonderheiten kann Rechnung getragen werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport übertragen.