§ 2 LAG - Verteilung
Bibliographie
- Titel
- Landesaufnahmegesetz (LAG)
- Amtliche Abkürzung
- LAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 26-2
Die Landesregierung wird ermächtigt, die Verteilung der in § 1 Abs. 1 genannten Personen durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung soll die Einwohnerzahl der kommunalen Gebietskörperschaften berücksichtigen; örtlichen Besonderheiten kann Rechnung getragen werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport übertragen.