§ 3 LAG - Erstattung der Aufwendungen

Bibliographie

Titel
Landesaufnahmegesetz (LAG)
Amtliche Abkürzung
LAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
26-2

(1) Das Land erstattet den kommunalen Gebietskörperschaften die nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes an Asylbewerber sowie deren Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder gewährten Leistungen. Der Erstattungszeitraum endet mit Ablauf des Monats, in dem das Asylverfahren bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen worden ist.

(2) Das Land erstattet den kommunalen Gebietskörperschaften für ab dem 1. Januar 2005 aufgenommene Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 eine Aufnahmepauschale in Höhe von 1.300 Euro.

(3) Das Land erstattet den kommunalen Gebietskörperschaften für nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgenommene Personen, bei denen unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes oder des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde, eine Aufnahmepauschale.

(4) Das Land erstattet den kommunalen Gebietskörperschaften für nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 aufgenommene Personen, deren Aufnahme nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt, eine Aufnahmepauschale.

(5) Die Aufnahmepauschale in den Fällen der Absätze 3 und 4 beträgt:

  1. 1.

    für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch 1.500 Euro und

  2. 2.

    für Leistungsberechtigte nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch 3.300 Euro.