§ 18 LStatG M-V - Übermittlung von Einzelangaben aus Landes- und Kommunalstatistiken
Bibliographie
- Titel
- Landesstatistikgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LStatG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LStatG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 29-1
(1) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung der Statistik betrauten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Statistik erforderlich ist.
(2) Für ausschließlich statistische Zwecke darf das Statistische Landesamt den kommunalen Statistikstellen Einzelangaben für ihren Zuständigkeitsbereich übermitteln, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 bis 4 erfüllt sind und die Übermittlung in einer Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Vor der erstmaligen Übermittlung von Einzelangaben ist dem Statistischen Landesamt die Dienstanweisung nach § 11 Abs. 3 vorzulegen.
(3) Das Statistische Landesamt darf dem Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der anderen Länder zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken oder für methodische Untersuchungen Einzelangaben übermitteln.
(4) Für die Verwendung gegenüber dem Landtag und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfeldern nur ein einziger Fall zu Grunde liegt. Entsprechendes gilt für die Übermittlung von Daten an oberste Bundesbehörden und an oberste Behörden anderer Länder. Die Übermittlung nach Satz 1 und 2 ist nur zulässig, soweit in der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Landesbehörden oder oberste Bundesbehörden zugelassen ist.
(5) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben darf das Statistische Landesamt Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Betroffenen zugeordnet werden können. Sofern es sich bei den Empfängern nicht um Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete handelt, sind sie vor der Übermittlung besonders zur Geheimhaltung zu verpflichten. § 1 Abs. 2 und 3 und § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), gilt entsprechend. Personen, die nach Satz 2 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5 StGB und §§ 204, 205 StGB) und des Dienstgeheimnisses (§ 353 b Abs. 1 StGB) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich. Empfänger haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass sonstige Personen keine Kenntnis von Einzelangaben erhalten. Die Einzelangaben sind zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben abgeschlossen ist, zu dessen Durchführung sie übermittelt wurden. Die Löschung ist dem Statistischen Landesamt anzuzeigen.
(6) Die übermittelten Einzelangaben dürfen nur für Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. Die Übermittlung ist vom Statistischen Landesamt unter Angabe von Inhalt, empfangender Stelle, Datum und Zweck aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind von der empfangenden Stelle gegenzuzeichnen und beim Statistischen Landesamt fünf Jahre lang aufzubewahren.
(7) Die Vorschriften der Absätze 5 und 6 gelten für kommunale Statistikstellen entsprechend.