§ 9 LStatG M-V - Erhebungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LStatG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 29-1
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass andere staatliche Stellen sowie Landkreise, kreisfreie Städte, Ämter und amtsfreie Gemeinden Erhebungsstellen einzurichten oder in sonstiger Weise an der amtlichen Statistik mitzuwirken haben, wenn dies wegen der Art der Erhebung, der Zahl oder der räumlichen Verteilung der zu Befragenden oder zur Sicherung der Qualität der Erhebung zweckmäßig ist. Die Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden nehmen die Aufgaben nach Satz 1 als Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.
(2) Werden zur Erhebung von EU-, Bundes- oder Landesstatistiken örtliche Erhebungsstellen eingerichtet, so haben diese, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, insbesondere
- 1.
die Erhebungsbeauftragten auszuwählen, zu bestellen, über ihre Rechte und Pflichten zu belehren, auf die in § 12 Abs. 2 genannten Geheimhaltungspflichten schriftlich zu verpflichten und zu beaufsichtigen,
- 2.
bei der Auswahl der Berichtstellen mitzuwirken, die Erhebungsunterlagen auszuteilen und einzusammeln, die zu Befragenden über die Erhebung zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht,
- 3.
unvollständige oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen oder zu berichtigen und
- 4.
die Erhebungsunterlagen nach Prüfung auf Vollzähligkeit dem Statistischen Amt oder der überörtlichen Erhebungsstelle zuzuleiten.
(3) Werden überörtliche Erhebungsstellen eingerichtet, so haben diese, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anders bestimmt ist, insbesondere
- 1.
die Erhebungsunterlagen an die örtlichen Erhebungsstellen zu verteilen und von diesen wieder einzusammeln und
- 2.
die empfangenen Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit zu überprüfen und dem Statistischen Amt zuzuleiten.
(4) Die Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung von statistischen Einzelangaben von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. § 11 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.
(5) Sind bei Landkreisen, kreisfreien Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden kommunale Statistikstellen eingerichtet, so können diese die Aufgaben der Erhebungsstellen wahrnehmen.
(6) Nehmen die Landkreise kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden die Einrichtung der Erhebungsstellen als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr, so unterliegen sie insoweit vorbehaltlich abweichender Regelungen der Fachaufsicht der nachfolgenden Behörden:
- 1.
Fachaufsichtsbehörde ist der Landrat, soweit örtliche Erhebungsstellen bei einer Gemeinde oder einem Amt eingerichtet sind, die der Rechtsaufsicht des Landrates unterstehen, im Übrigen das Landesamt für innere Verwaltung,
- 2.
obere Fachaufsichtsbehörde ist das Landesamt für innere Verwaltung,
- 3.
oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für die Erhebung jeweils fachlich zuständige Ministerium.
Soweit das Landesamt für innere Verwaltung Fachaufsichtsbehörde oder obere Fachaufsichtsbehörde ist, werden diese Aufgaben vom Statistischen Amt wahrgenommen.