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§ 4 LStatG M-V - Zusammenarbeit der statistischen Ämter

Bibliographie

Titel
Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
Amtliche Abkürzung
LStatG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
29-1

(1) Das Statistische Amt darf, soweit es für die Durchführung von Landesstatistiken und für sonstige Arbeiten statistischer Art im Rahmen der Landesstatistik zuständig ist, die Ausführung einzelner Arbeiten oder hierzu erforderlicher Hilfsmaßnahmen durch Verwaltungsvereinbarung oder auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung auf andere statistische Ämter übertragen. Davon ausgenommen sind die Heranziehung zur Auskunftserteilung und die Durchsetzung der Auskunftspflicht.

(2) Zu den statistischen Arbeiten nach Absatz 1 gehört auch die Bereitstellung von Daten für die Wissenschaft.