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  • ab 10.03.1994 (aktuelle Fassung)

§ 20 LStatG M-V - Verbot der Reidentifizierung

Bibliographie

Titel
Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
Amtliche Abkürzung
LStatG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
29-1

Eine Zusammenführung von Einzeldaten aus Landes- oder Kommunalstatistiken oder von Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezuges außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer eine Statistik anordnenden Rechtsvorschrift ist verboten.