§ 20 LStatG M-V - Verbot der Reidentifizierung
Bibliographie
- Titel
- Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LStatG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 29-1
Eine Zusammenführung von Einzeldaten aus Landes- oder Kommunalstatistiken oder von Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezuges außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer eine Statistik anordnenden Rechtsvorschrift ist verboten.