§ 32 ThJG - Regelung der Bejagung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
- Amtliche Abkürzung
- ThJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Vor Aufstellung des Abschussplans nach § 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes sollen Pächter und Verpächter des Jagdausübungsrechts ihren Jagdbezirk gemeinsam begehen. Der Abschussplan ist in der Regel für drei Jagdjahre und zahlenmäßig getrennt nach Wildart, Geschlecht und Altersklassen vom Jagdausübungsberechtigten, bei verpachteten Jagdbezirken im Einvernehmen mit dem Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirks oder dem Jagdvorstand des Gemeinschaftsjagdbezirks, aufzustellen und bei der unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Bei der Planung, Bestätigung und Festsetzung des Abschusses ist neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung hinsichtlich Verbiss und Schäle, zu berücksichtigen. Vor der Bestätigung oder Festsetzung der Abschusspläne ist der unteren Forstbehörde in der Beratung des Jagdbeirates nach § 52 Gelegenheit zu geben, sich auf der Grundlage eines im dreijährigen Turnus auf Kreisebene zu erstellenden forstlichen Gutachtens über den Waldzustand und eingetretene Wildschäden an forstlich genutzten Grundstücken zu äußern und ihre Auffassung zur Situation der Waldverjüngung darzulegen. Die Äußerungen der unteren Forstbehörden, insbesondere zur Abschusshöhe, haben die unteren Jagdbehörden in ihren Entscheidungen zu berücksichtigen. Der Abschussplan gilt im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat als bestätigt, sofern er bei Antragsstellung bis 1. März nicht bis zum 1. Mai desselben Jahres festgesetzt wird. Das Recht der unteren Jagdbehörde, den Abschuss nachträglich festzusetzen, bleibt unberührt. Für die Wildart Rehwild gilt der bestätigte Abschussplan als Mindestabschuss. In Hegegemeinschaften ist die gemeinschaftliche Aufstellung von Abschussplänen oder der Übergang hierzu im Jagdjahr, für verpachtete Jagdbezirke wie in Satz 1 im Einvernehmen mit den Eigentümern, Nutznießern oder Jagdvorständen, zulässig.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, notfalls unter Hinzuziehung anderer Jagdscheininhaber, den Abschussplan für Schalenwild zu erfüllen. Die untere Jagdbehörde trifft die zur Erfüllung des Abschussplanes erforderlichen Anordnungen. § 27 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend. Ein für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Abschussplanes angedrohtes Zwangsgeld kann auch beigetrieben werden, wenn nach Ablauf der Jagdzeit feststeht, dass der Abschussplan nicht mehr erfüllt werden kann.
(3) Anordnungen nach Absatz 2 Satz 2 ergehen an alle Jagdausübungsberechtigten und im Falle des § 7 Abs. 2 an die verantwortlichen Personen, im Falle des § 7 Abs. 4 an den Bevollmächtigten. Die verantwortlichen Personen oder der Bevollmächtigte haben auf die Erfüllung des Abschussplanes hinzuwirken. Handlungen der verantwortlichen Personen oder des Bevollmächtigten, die zur Erfüllung des Abschussplanes erforderlich sind, haben die übrigen verantwortlichen Personen oder Mitpächter zu dulden.
(4) Über erlegtes und verendetes Wild ist eine Streckenliste zu führen, die der unteren Jagdbehörde auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Streckenliste ist jeweils für ein abgelaufenes Quartal bis spätestens eine Woche nach Quartalsende bei der unteren Jagdbehörde einzureichen. Die untere Jagdbehörde kann vom Jagdausübungsberechtigten verlangen, ihr oder einem Beauftragten das erlegte Wild oder Teile desselben vorzulegen.
(5) Die Erlegung von krankem und verletztem Wild außerhalb der Jagdzeiten sowie innerhalb der Jagdzeiten über den Abschussplan hinaus ist der unteren Jagdbehörde unter Angabe der Art der Erkrankung oder Verletzung unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen ist dieses erlegte Wild der unteren Jagdbehörde oder einem von ihr Beauftragten vollständig vorzuzeigen.
(6) Für bestimmte Jagdbezirke können zu Wissenschafts-, Lehr- und Forschungszwecken mittels Einzelanordnung Ausnahmen von den Vorschriften über die Hege und Bejagung, insbesondere die zulässige Wilddichte, zugelassen werden. Die Ausnahme darf nur genehmigt werden, wenn dadurch weder eine Störung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts noch ein übermäßiger Wildschaden zu befürchten ist und wenn die Jagdgenossenschaft oder der Eigentümer oder der Nutznießer zugestimmt haben. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
(7) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
Regelungen über die Durchführung der Abschussplanung sowie über die Bestätigung und Festsetzung der Abschusspläne, ferner über die Überwachung ihrer Durchführung und über die Erzwingung ihrer Erfüllung zu erlassen,
- 2.
Regelungen über die Erhebung von Daten zu den Jagdbezirksverhältnissen sowie zum Vorkommen und Bestand von Wildarten, ferner über die Abschuss- und Fangergebnisse sowie das verendete Wild zu erlassen,
- 3.
hinsichtlich der Nummern 1 und 2 Regelungen zur Übermittlung von Daten und Verwaltungsakten zwischen Jagdausübungsberechtigten und Jagdbehörden neben der Papierform auch in elektronischer Form sowie zur Erhebung von entsprechenden Verwaltungskosten zu erlassen,
- 4.
Gebiete für die Hege und Bejagung einzelner Schalenwildarten festzulegen, diese Gebiete unabhängig von den Jagdbezirksgrenzen in Hegegemeinschaften zu unterteilen sowie die Zuständigkeiten von Jagdbehörden für die Abschussplanung und Durchsetzung einheitlich großräumiger Abschussregelungen in diesen Gebieten zu bestimmen; Entsprechendes gilt für die Gebiete des Niederwildes,
- 5.
Art und Umfang der Kirrung zu regeln,
- 6.
Regelungen über die Hege und Bejagung des Wildes sowie über die Bejagung von Rot-, Damund Muffelwild außerhalb der Gebiete für die Hege und Bejagung einzelner Schalenwildarten nach Nummer 4 zu erlassen.
(8) Ohne Abschussplan bejagt werden darf Schwarzwild; die untere Jagdbehörde kann zur Vermeidung oder Verminderung von Wildschäden für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke Mindestabschüsse von Schwarzwild festsetzen.