§ 32 ThJG - Regelung der Bejagung

Bibliographie

Titel
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Amtliche Abkürzung
ThJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Der Abschussplan (§ 21 Abs. 2 BJG) ist in der Regel für drei Jahre zahlenmäßig getrennt nach Wildart, Geschlecht und Altersklassen vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand, bei verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Eigentümer oder Nutznießer aufzustellen und von der unteren Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 52) zu bestätigen. Kommt eine Bestätigung des Abschussplans nicht in Betracht, kann dieser von der unteren Jagdbehörde festgesetzt werden. Die Erstellung gemeinschaftlicher Abschusspläne ist zulässig. Bei der Abschussplanung sind neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation (insbesondere die Waldverjüngung und der Umfang von Schälschäden) wie auch Monitoringergebnisse über den Wildbestand zu berücksichtigen. Vor Bestätigung oder Festsetzung der Abschusspläne ist der unteren Forstbehörde Gelegenheit zu geben, sich über den Waldzustand, insbesondere über den Waldschaden durch Wild der letzten beiden Jahre, zu äußern. Dazu werden in erster Linie die Ergebnisse des forstlichen Gutachtens zur Situation der Waldverjüngung und der Schälschadenentwicklung sowie der Monitoringverfahren zur Ermittlung des Wildbestandes herangezogen. Die Hinweise der unteren Forstbehörde hat die untere Jagdbehörde zu berücksichtigen.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte ist zur Erfüllung des Abschussplanes für Schalenwild verpflichtet. Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, so trifft die untere Jagdbehörde die zur Erfüllung des Abschussplanes erforderlichen Anordnungen gemäß § 27 Abs. 2 BJG.

(3) Anordnungen nach Absatz 2 Satz 2 ergehen an alle Jagdausübungsberechtigten und im Falle des § 7 Abs. 2 an die verantwortlichen Personen, im Falle des § 7 Abs. 4 an den Bevollmächtigten. Die verantwortlichen Personen oder der Bevollmächtigte haben auf die Erfüllung des Abschussplanes hinzuwirken. Handlungen der verantwortlichen Personen oder des Bevollmächtigten, die zur Erfüllung des Abschussplanes erforderlich sind, haben die übrigen verantwortlichen Personen oder Mitpächter zu dulden.

(4) Über erlegtes und verendetes Wild ist eine Streckenliste zu führen, die der unteren Jagdbehörde auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Streckenliste ist jeweils für ein abgelaufenes Quartal bis spätestens eine Woche nach Quartalsende bei der unteren Jagdbehörde einzureichen. Die untere Jagdbehörde kann vom Jagdausübungsberechtigten verlangen, ihr oder einem von ihr Beauftragten die Trophäen, das erlegte Wild oder Teile desselben (Trophäe, Haupt, Kopf, Unterkieferast) vorzulegen.

(5) Die Erlegung von krankem und verletztem Wild außerhalb der Jagdzeiten sowie innerhalb der Jagdzeiten über den Abschussplan hinaus ist der unteren Jagdbehörde unter Angabe der Art der Erkrankung oder Verletzung unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen ist dieses erlegte Wild der unteren Jagdbehörde oder einem von ihr Beauftragten vollständig vorzuzeigen.

(6) Für bestimmte Jagdbezirke können zu Wissenschafts-, Lehr- und Forschungszwecken mittels Einzelanordnung Ausnahmen von den Vorschriften über die Hege und Bejagung, insbesondere die zulässige Wilddichte, zugelassen werden. Die Ausnahme darf nur genehmigt werden, wenn dadurch weder eine Störung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts noch ein übermäßiger Wildschaden zu befürchten ist und wenn die Jagdgenossenschaft oder der Eigentümer oder der Nutznießer zugestimmt haben. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

(7) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu erlassen

  1. 1.
    über die Abschussplanung sowie die Überwachung ihrer Durchführung und die Erzwingung ihrer Erfüllung (§ 21 Abs. 2 Satz 7 BJG),
  2. 2.
    über die Erhebung von Daten zu den Jagdbezirksverhältnissen und über den Bestand der Wildarten durch die Jagdpächter, Eigentümer oder Nutznießer von Eigenjagdbezirken,
  3. 3.
    zur Festlegung von Einstandsgebieten für die Hege und Bejagung einzelner Schalenwildarten, die Unterteilung dieser Gebiete in Bezirke unabhängig von den Eigentumsverhältnissen sowie zur Bestimmung der Zuständigkeiten von Jagd- und Forstbehörden für die Durchsetzung einheitlicher Hegerichtlinien und zur Abschussplanung in diesen Gebieten; entsprechendes gilt für die Hegegebiete des Niederwildes,
  4. 4.
    über Art und Umfang einer Kirrung.

(8) Ohne Abschussplan bejagt werden darf Schwarzwild; die untere Jagdbehörde kann zur Vermeidung oder Verminderung von Wildschäden für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke Mindestabschüsse von Schwarzwild festsetzen.

(9) Die oberste Jagdbehörde regelt durch Rechtsverordnung die Hege und Bejagung des Wildes. Die Rechtsverordnung muss Bestimmungen über die Bejagung von Rot-, Dam- und Muffelwild außerhalb der Einstandsgebiete (Absatz 7 Nr. 3) enthalten.