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§ 10 LUKG - Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen

Bibliographie

Titel
Landesumzugskostengesetz (LUKG)
Amtliche Abkürzung
LUKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-43 1

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und eine solche nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt für verheiratete Angehörige der Besoldungsgruppen

A 1 bis A 820,2 vom Hundert,
A 9 bis A 1221,4 vom Hundert,
A 13 bis A 16, B 1 und B 2, C 1 bis C 3, W 1 und W 2 sowie R 1 und R 224,1 vom Hundert,
B 3 bis B 11, C 4, W 3 sowie R 3 bis R 1028,6 vom Hundert

des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes. Ledige erhalten 50 vom Hundert des Betrags nach Satz 2. Für die Zuteilung zu den Besoldungsgruppen ist maßgebend

  1. 1.
    bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
    die Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn,
  2. 2.
    bei den übrigen Beamten und Richtern
    die Besoldungsgruppe, in der sie sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes befinden,
  3. 3.
    bei Beamten und Richtern im Ruhestand und früheren Beamten und Richtern
    die Besoldungsgruppe, der sie bei Beendigung des Dienstverhältnisses angehört haben, oder, wenn dies günstiger ist, die Besoldungsgruppe, nach der sich ihre Versorgungsbezüge bemessen,
  4. 4.
    bei Hinterbliebenen
    die Besoldungsgruppe, der der Verstorbene zuletzt angehört hat, oder, wenn dies günstiger ist, die Besoldungsgruppe, nach der sich ihre Versorgungsbezüge bemessen.

Die Rückwirkung der Einweisung in eine Planstelle bleibt unberücksichtigt.

(2) Die Beträge nach Absatz 1 Satz 2 und 3 erhöhen sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 bezeichnete Person mit Ausnahme des Ehegatten um 6,3 vom Hundert des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetztes, wenn sie auch nach dem Umzug mit dem Umziehenden in häuslicher Gemeinschaft lebt.

(3) Verheirateten stehen Verwitwete und Geschiedene sowie diejenigen gleich, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, ferner Ledige, die auch in der neuen Wohnung Verwandten bis zum vierten Grade, Verschwägerten bis zum zweiten Grade, Pflegekindern oder Pflegeeltern aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren, sowie Ledige, die auch in der neuen Wohnung eine andere Person aufgenommen haben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen.

(4) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserver- und -entsorgung sowie Toilette.

(5) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht gegeben, so beträgt die Pauschvergütung bei Verheirateten 30 vom Hundert, bei Ledigen 20 vom Hundert des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 oder 3. Die volle Pauschvergütung wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(6) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(7) Stehen für denselben Umzug mehrere Pauschvergütungen zu, wird für eine davon gewährt; sind die Pauschvergütungen unterschiedlich hoch, so wird die höhere Pauschvergütung gewährt.