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  • ab 09.12.2000 (aktuelle Fassung)

§ 28 BSÜG - Bestellung eines Sicherheitsbevollmächtigten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Amtliche Abkürzung
BSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Liegt ein Vertrag zwischen einer nicht-öffentlichen Stelle und der zuständigen Stelle zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen oder die Bestimmung zur sicherheitsempfindlichen Stelle im Sinne von § 4 Abs. 5 vor, benennt die Geschäftsleitung der zuständigen Stelle einen fachlich und persönlich geeigneten leitenden Unternehmensangehörigen als Sicherheitsbevollmächtigten, der in Angelegenheiten des Geheimschutzes und des personellen Sabotageschutzes für die ordnungsgemäße Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen verantwortlich und mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist. Der Sicherheitsbevollmächtigte muss der Geschäftsleitung unmittelbar unterstellt sein; die Verantwortung der Geschäftsleitung bleibt hierdurch unberührt.

(2) Der Sicherheitsbevollmächtigte muss sicherheitsüberprüft sein nach der höchsten bei der nicht-öffentlichen Stelle vorkommenden Verschlusssacheneinstufung.

(3) Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.

(4) Der Sicherheitsbevollmächtigte wird für den personellen Geheimschutz und für den personellen Sabotageschutz von der Verfassungsschutzbehörde in seine Aufgaben eingeführt. Die Verfassungsschutzbehörde berät und informiert in Fragen des personellen Geheim- und des personellen Sabotageschutzes.