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§ 37 BVO - Teilstationäre Pflege

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

Aufwendungen für teilstationäre Pflege (§ 41 Abs. 1 SGB XI) sind neben den Aufwendungen nach § 36 beihilfefähig; Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind nicht beihilfefähig. Satz 1 gilt in den Fällen des § 35 Abs. 3 entsprechend.