§ 37 BVO - Teilstationäre Pflege
Bibliographie
- Titel
- Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
- Amtliche Abkürzung
- BVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-50
Aufwendungen für teilstationäre Pflege (§ 41 Abs. 1 SGB XI) sind neben den Aufwendungen nach § 36 beihilfefähig; Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind nicht beihilfefähig. Satz 1 gilt in den Fällen des § 35 Abs. 3 entsprechend.