§ 7 AMEG - Geltendmachung des Anspruchs
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG)
- Amtliche Abkürzung
- AMEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 204
Die Beträge, auf die die Ausschussmitglieder nach diesem Gesetz Anspruch haben, werden nur auf Antrag gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn der Antrag nicht binnen eines Jahres nach dem anspruchsbegründenden Tatbestand gestellt wird.