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  • ab 01.07.1958 (aktuelle Fassung)

§ 7 AMEG - Geltendmachung des Anspruchs

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG)
Amtliche Abkürzung
AMEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
204

Die Beträge, auf die die Ausschussmitglieder nach diesem Gesetz Anspruch haben, werden nur auf Antrag gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn der Antrag nicht binnen eines Jahres nach dem anspruchsbegründenden Tatbestand gestellt wird.