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§ 2 AMEG - Verdienstausfall

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG)
Amtliche Abkürzung
AMEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
204

(1) Die Ausschußmitglieder werden für ihren Verdienstausfall entschädigt.

(2) Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie wird nach Stunden der versäumten Arbeitszeit berechnet; dabei ist für jede Stunde höchstens der Betrag anzusetzen, der einem Zeugen nach dem Bundesgesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen als Höchstbetrag zusteht. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet.