Versionsverlauf


  • ab 01.07.1958 (aktuelle Fassung)

§ 3 AMEG - Vertretungskosten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG)
Amtliche Abkürzung
AMEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
204

Ist durch die Dienstleistung eine Vertretung notwendig geworden, so können die Vertretungskosten an Stelle der Verdienstausfallentschädigung mit gleichem Höchstbetrag wie diese erstattet werden.