§ 31 ArchlngG M-V - Rügerecht des Vorstandes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2130-12
(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Kammermitglieds, durch das dieses ihm obliegende Berufspflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens nicht erforderlich erscheint.
(2) Das Rügerecht erlischt, sobald das Ehrenverfahren gegen das Mitglied eingeleitet ist. § 34 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Vor Erteilung einer Rüge ist das Kammermitglied zu hören.
(4) Der Bescheid, durch den das Verhalten des Mitglieds gerügt wird, ist zu begründen und dem Mitglied mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Gegen diesen Bescheid kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach der Zustellung beim Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand, Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung beim Ehrenausschuss die Einleitung eines Ehrenverfahrens beantragen.
(5) Die Erteilung einer Rüge steht der Einleitung des Ehrenverfahrens wegen desselben Verhaltens nicht entgegen. Jedoch kann der Vorstand der Kammer die Einleitung des Ehrenverfahrens nur noch beantragen, wenn nach Erteilung der Rüge neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die die Berufspflichtverletzung als durch eine Rüge nicht genügend geahndet erscheinen lassen. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Rüge gestellt werden. Die Rüge wird mit Rechtskraft der Entscheidung des Ehrenausschusses gegenstandslos. Hält der Ehrenausschuss die Durchführung eines Ehrenverfahrens nur wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht für erforderlich oder stellt er wegen der Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung das Verfahren ein, so hat er in seinem Beschluss die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde.