§ 16 ArchlngG M-V - Aufgaben der Kammer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2130-12
(1) Aufgabe der Kammer ist es,
- 1.
die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen, den Städtebau und die Landschaftspflege unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen und die Ingenieurtätigkeit zum Schutz und im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere des wissenschaftlich-technischen Fortschritts sowie der Umwelt, zu fördern,
- 2.
die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder sowie das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen,
- 3.
die in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Listen und Verzeichnisse zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,
- 4.
die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hieraus notwendigen Bescheinigungen auszustellen; sie ist insoweit zuständige Behörde,
- 5.
die Fachverzeichnisse von Kammermitgliedern zu führen, in denen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Erfüllung sonstiger Gemeinwohlinteressen besondere berufliche Qualifikationen eingetragen sind, sowie entsprechende Bescheinigungen zum Nachweis besonderer Qualifikationen auszustellen,
- 6.
die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie entsprechende Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern,
- 7.
die Berufsqualifikationen zu überprüfen und anzuerkennen sowie Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen und zu bewerten,
- 8.
die während der praktischen Tätigkeit sowie der begleitenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu bearbeitenden Mindestaufgaben und Mindestinhalte festzulegen sowie Berufspraktika zu bewerten,
- 9.
die Kammermitglieder in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
- 10.
die Behörden und Gerichte in allen die Berufsaufgaben betreffenden Fragen durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu unterstützen,
- 11.
auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
- 12.
das Sachverständigenwesen zu fördern, auf Anforderung von Gerichten, Behörden und Dritten Sachverständige zu benennen sowie bei der Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen auf dem Gebiet des Ingenieurwesens (Ingenieurkammer) sowie auf dem Gebiet des Bauwesens und des Städtebaus (Architektenkammer) mitzuwirken und selber im Rahmen des § 36 der Gewerbeordnung sowie den hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige auf der Grundlage einer Sachverständigensatzung öffentlich zu bestellen und zu vereidigen,
- 13.
Wettbewerbe zu fördern und bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken und
- 14.
die Zusammenarbeit mit anderen Kammern sowie mit Berufsverbänden zu pflegen und zu fördern.
(2) Aufgabe der Ingenieurkammer ist es auch, Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau nach der Bauprüfverordnung anzuerkennen sowie die Liste der Prüfsachverständigen zu führen.
(3) Die Kammem sind jeweils zuständige Behörde
- 1.
im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36),
- 2.
im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG; insbesondere ist sie auch die einschlägige Stelle nach Artikel 14 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG, und
- 3.
im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1) geändert worden ist.
(4) Aufgrund einer Satzung kann die Kammer zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 und 12 sowie nach Absatz 2 besondere Einrichtungen schaffen oder sich an anderen beteiligen.