§ 119 SBauVO - Zu- und Abfahrten (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- SBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche Bedenken nicht bestehen.
(2) Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig behindernden Anlagen, wie Schranken und Tore, muss ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorhanden sein, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.
(3) Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen. Beträgt der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes weniger als 10 m, können breitere Fahrbahnen verlangt werden, wenn dies wegen hohen Verkehrsaufkommens erforderlich ist. Für Fahrbahnen im Bereich der Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m.
(4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben.
(5) Vor Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein erhöhter oder verkehrssicher abgegrenzter Gehweg erforderlich, sofern nicht für Fußgänger besondere Zugänge vorhanden sind.
(6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 sind die Dacheinstellplätze und die dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen.
(7) Für Zu- und Abfahrten von Stellplätzen gelten die Absätze 2 bis 5 sinngemäß.