§ 122 SBauVO - Einstellplätze und Verkehrsflächen (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- SBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Ein Einstellplatz muss mindestens 5 m lang sein. Seine Breite muss mindestens betragen:
- 1.
2,30 m, wenn keine Längsseite,
- 2.
2,40 m, wenn eine Längsseite und
- 3.
2,50 m, wenn beide Längsseiten des Einstellplatzes einen Abstand von weniger als 0,10 m zu begrenzenden Wänden, Stützen sowie anderen Bauteilen oder Einrichtungen aufweisen;
- 4.
3,50 m, wenn der Einstellplatz für Behinderte bestimmt ist.
Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen nur 2,30 m breit zu sein. Einstellplätze auf kraftbetriebenen geneigten Hebebühnen sind in allgemein zugänglichen Garagen nicht zulässig.
(2) Die Breite von Fahrgassen muss, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind gradlinig einzuschalten:
Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse | Erforderliche Fahrgassenbreite in Metern bei einer Einstellplatzbreite von | ||
---|---|---|---|
2,30 | 2,40 | 2,50 | |
90° | 6,50 | 6,00 | 5,50 |
bis 45° | 3,50 | 3,25 | 3,00 |
(3) Fahrgassen in Mittel- und Großgaragen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m, bei Gegenverkehr mindestens 5 m breit sein.
(4) Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoß leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.
(5) Für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen können Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gestattet werden, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und eine Breite der Fahrgasse von mindestens 2,75 m erhalten bleibt.