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§ 29 WaffG - Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Waffengesetz (WaffG)
Amtliche Abkürzung
WaffG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7133-4

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn

  1. 1.
    der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist und
  2. 2.
    der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist.

(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wird die Erlaubnis nach Absatz 1 als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt.