§ 29 WaffG - Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Waffengesetz (WaffG)
- Amtliche Abkürzung
- WaffG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7133-4
(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn
- 1.der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist und
- 2.der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist.
(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wird die Erlaubnis nach Absatz 1 als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt.